Einfach mehr Geld sparen

Steuerprogramm gratis: Welche Vorteile es bietet

Die jährliche Steuererklärung ist eine der unbeliebtesten Pflichtaufgaben für jeden Arbeitstätigen. Mit der richtigen Software für den Computer kann sie aber leichter bewältigt werden.

Einmal im Jahr ist es so weit: Die Einkommensteuererklärung für das Finanzamt muss vorgenommen werden und es ist in der Regel keine leichte Aufgabe. Viele Arbeitnehmer und Selbstständige fürchten diesen Moment schon, da die Steuergesetzgebung beständig komplizierter zu werden scheint und sich laufend Änderungen bei den Bemessungsgrenzen und ähnlichen Daten ergeben. Außerdem ist es in Abhängigkeit von der Vielfalt und der Komplexität der eigenen Einnahmequellen häufig gar nicht so einfach, alle Einnahmen zu erfassen und diese auch korrekt anzugeben. Da es sich hierbei also um eine schwierige Aufgabe handelt und nicht jeder sofort einen Steuerberater bemühen möchte oder das Geld dafür hat, eignen sich bei der Unterstützung der Anfertigung der Erklärung Computerprogramme. Der Markt bietet mittlerweile eine große Auswahl an entsprechender Software, manchmal ist das Steuerprogramm gratis.

Wer bei der Steuererklärung eine entsprechende Software einsetzt, verringert das Risiko, ­dass es bei der Erklärung zu Fehlern kommt. Wichtig ist dabei, dass das Programm auf dem neuesten Stand ist und sämtliche aktuellen Steuergesetzgebungen berücksichtigt. Nichts ist schließlich ärgerlicher, als seine Steuererklärung auf Basis falscher gesetzlicher Grundlagen zu erstellen. Man sollte deshalb darauf achten, dass es sich bei dem jeweiligen Programm um die neuste Version handelt. Gegebenenfalls sollte man sich zusätzlich ein Update runterladen, das die Datenbank auf den neusten Stand bringt.

Wie man den Lohnsteuerausgleich berechnen kann

Viele Steuerzahler schieben den Jahresausgleich lange Zeit vor sich her. Dabei muss man nicht sehr viel Zeit investieren, um eine eventuelle Gutschrift zu erhalten. Einige Hinweise können dabei helfen.

Jede Person, die einer beruflichen Tätigkeit nachgeht, muss Steuern zahlen. Bei Arbeitnehmern nennt man diese auch Lohnsteuer. Es ist eine Vorauszahlung an das Finanzamt und kann am Jahresende durch eine Ausgleichserklärung mit der tatsächlichen Steuer verglichen werden. Die Erklärung wird auf bestimmten Formularen erstellt und an das Finanzamt gesendet. Um den jährlichen Lohnsteuerausgleich berechnen zu können, muss man einige Freibeträge beachten.

So existiert ein Grundfreibetrag von 8.004 Euro. Einkünfte, die auf das ganze Jahr berechnet darunter liegen, sind steuerfrei. Der Steuersatz wird prozentual zum Einkommen erhöht. Für Einkommen, das geradeso über dem Grundfreibetrag liegt, muss man 14 % Steuern zahlen und für ein Jahreseinkommen ab 250.000 Euro muss man den Spitzensteuersatz von 42 % zahlen. Des Weiteren muss man 5,5 % der Einkommensteuer als Solidaritätszuschlag abgeben. Um die Steuerberechnung zu vereinfachen, werden die Steuerzahler nach Familienstand in sechs unterschiedliche Steuerklassen eingeteilt. Für einen alleinstehenden Arbeitnehmer gilt die Steuerklasse 1. In den einzelnen Klassen sind die jeweiligen Freibeträge bereits berücksichtigt. Bei Alleinerziehenden gehört z. B. der entsprechende Entlastungsbetrag dazu. Darüber hinaus können aber auch individuelle Freibeträge auf die Steuerkarte eingeschrieben werden. Wer dabei aber sehr eng kalkuliert, muss beim Ausgleich mit einer Nachzahlung rechnen.

Beim Lohnsteuerjahresausgleich können einige Ausgaben angerechnet werden. Dies sind Aufwendungen für Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen. Auch für diese Zahlungen gibt es bestimmte Pauschalbeträge, die entweder bereits vorher oder erst bei der Veranlagung abgezogen werden. Für die Werbungskosten wird im Vorfeld ein Pauschalbetrag von 920 Euro im Jahr veranschlagt. Für die Sonderausgaben kann der Steuerzahler eine Pauschale von 36 Euro geltend machen. Darüber hinaus gehende Beträge in dieser Kategorie müssen belegt werden. Zu diesen Ausgaben zählen Aufwendungen für die Altersvorsorge und allgemeine Sonderausgaben, wie Kirchensteuer sowie Unterhaltszahlungen. Zu den außergewöhnlichen Belastungen rechnet man Arztkosten, Scheidungs- und Beerdigungskosten sowie Pflege- und Pflegeheimkosten für die Eltern. Hierbei sollte man möglichst alle Ausgaben auflisten, da von der Summe ein Teil als zumutbare Belastung abgezogen wird. Dieser Betrag hängt von der Anzahl der Kinder und den Gesamteinkünften ab. Der Prozentsatz liegt zwischen 1 % und 7 % des Jahreseinkommens.

Beim Finanzamt wird das gesamte Jahreseinkommen um die erklärten Werbungskosten reduziert. Die entstandene Differenz wird als "Summe der Einkünfte" deklariert. Hiervon werden entsprechende Entlastungsbeträge abgezogen und es ergibt sich der sogenannte "Gesamtbetrag der Einkünfte". Jetzt werden die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen abgerechnet und man erhält das "zu versteuernde Einkommen". Für dieses werden die Steuer und der Solidaritätszuschlag berechnet und mit den gezahlten Beträgen verglichen. Je nach dem Ergebnis erhält man eine Gutschrift oder muss eine Nachzahlung tätigen.

Wie man einen Hausbau steuerlich absetzen kann

Eine Vielzahl von Mietern denkt über ein eigenes Haus bzw. eine eigene Wohnung nach. Wenn man bestimmte Dinge dabei beachtet, kann man sowohl die Anschaffungskosten als auch die jeweiligen Zinsen und Steuern absetzen.

Wenn ein Anleger eine Immobilie erwerben oder ein Haus bauen möchte, entstehen meist mehr Ausgaben als nur die Erwerbs- bzw. Baukosten. Diese umfassen die Finanzierung, bestimmte Maklergebühren, die jeweiligen Steuern und eventuelle Erschließungskosten für brachliegende Grundstücke. Die Maklergebühren gehören zu den Anschaffungskosten und können während der Nutzungsdauer anteilig abgeschrieben werden. Nun kommt es vor, dass der Makler auch im Hinblick auf die Finanzierung beratend tätig wird. Dann muss darauf geachtet werden, dass die ausgewiesene Maklergebühr von der Finanzberatung getrennt berechnet wird. Dies muss schriftlich im Maklerauftrag und im Kaufvertrag festgehalten werden. Kosten für die Finanzberatung können im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden.

Beim Bau der eigenen Wohnimmobilie kann man einige Kosten durch die entsprechenden steuerlichen Vorteile ausgleichen. Da seit 2006 die staatliche Zulage für Wohneigentum wegfällt, gibt es nur noch wenige Möglichkeiten, die Baukosten steuerlich abzusetzen. Insbesondere wenn es sich um ein selbst bewohntes Gebäude handelt. Beinhaltet die Immobilie eine Wohnung, die vermietet werden kann, dann kann man dafür steuerliche Vergünstigungen geltend machen. Ist dies nicht der Fall, kann man nur noch haushaltsnahe Dienstleistungen und ein Arbeitszimmer absetzen. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören u.a. Handwerkerkosten, allerdings insgesamt nur bis zu einer Höhe von 600 Euro jährlich. Gehört das Haus ausschließlich zum Privatvermögen des Steuerzahlers, dann kann er ein Arbeitszimmer absetzen, wenn er beweisen kann, dass er nur dieses zur Verfügung hat.

Bei einer vermieteten Wohnung im Haus gibt es noch mehr Möglichkeiten, den Hausbau steuerlich absetzen zu können. In diesem Fall können die Schuldzinsen und Werbungskosten angerechnet werden. Bei einer gemischten Finanzierung aus Eigen- und Fremdkapital können nur die Zinsen für das Fremdkapital angerechnet werden. Die Werbungskosten beinhalten die Grundsteuer, Versicherungen, Instandhaltungskosten u.v.m. Selbst wenn die Wohnung an einen nahen Verwandten vermietet wird, kann man alle steuerlichen Vorteile geltend machen. Die Voraussetzung hierfür ist eine Miete in Höhe von mindestens 75 % der ortsüblichen Mieten. Ansonsten wird diese nicht anerkannt. Auch wenn der Investor seine Eigentumswohnung vermietet, gilt dies für die Dauer der Vermietung. Bezieht der Besitzer selbst die Wohnung oder das Haus, kann er keine Zinsen und Werbungskosten für diese Immobilie bei der Finanzbehörde anrechnen lassen.

Wenn man mit dem Gedanken spielt, ein eigenes Haus zu bauen oder eine Eigentumswohnung zu kaufen, sollte man sich im Voraus Gedanken über die Finanzierung und alle anderen Ausgaben machen. Ebenso kann man bereits während der Planung eventuelle Vermietungen berücksichtigen. Darüber hinaus kann der neue Bauherr bereits beim Darlehen sparen, wenn er es ausschließlich für die Anschaffungskosten benutzt. Außerdem sollte man lieber eng kalkulieren, damit nicht zu viel Fremdkapital in Anspruch genommen werden muss.

Was man alles in der Lohnsteuererklärung absetzen kann

Zu Jahresbeginn wird wieder die Lohnsteuererklärung fällig. Hierbei können viele Ausgaben berücksichtigt werden. Einige haben eine großen und andere wiederum überhaupt keinen Einfluss.

In der Lohn- bzw. Einkommensteuererklärung teilt der Steuerpflichtige dem Finanzamt alle wesentlichen Daten zu seinen Einkommensverhältnissen mit. Diese sind für die Finanzbehörde wichtig, damit sie die zu zahlenden Steuern berechnen kann. Jedes Jahr hat der Steuerzahler so die Möglichkeit, einen Teil seiner Steuern ersetzt zu bekommen. Die Erklärung erfolgt mithilfe bestimmter Vordrucke, die beim Finanzamt erhältlich sind. Diese sind zwingend notwendig und werden durch Belege und schriftliche Aufstellungen ergänzt. Nur bestimmte Berufsgruppen sind zur Abgabe verpflichtet. Diese findet man in den entsprechenden Gesetzestexten. Darüber hinaus kann grundsätzlich jeder Steuerzahler eine Erklärung abgeben.

Es gibt einige Pauschalen, die bereits im Vorfeld die Lohnsteuer senken oder die bei einem Jahresausgleich automatisch berücksichtigt werden. Es gibt aber auch die Möglichkeit, bestimmte Ausgaben, die entweder die Pauschalen überschreiten oder zwingend notwendig waren, über die Lohnsteuererklärung absetzen zu lassen. Auf die Lohnsteuer haben neben den Sonderausgaben und Werbungskosten auch die sogenannten außergewöhnlichen Belastungen einen großen Einfluss. Zu den Sonderausgaben zählen Weiterbildungskosten, Vorsorgeaufwendungen und Kirchensteuern. Der Pauschalbetrag in dieser Kategorie liegt bei 36 Euro für Alleinstehende, bei Ehepaaren ist es das Doppelte. Wer also mehr als diesen Betrag an Sonderausgaben angeben kann, der sollte eine genaue Auflistung machen. Zu den Werbungskosten gehören Fahrtkosten, Berufsbekleidung und Beiträge für berufliche Organisationen oder auch die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung. Die Pauschale liegt hier bei 920 Euro pro Jahr und wird bereits beim Steuerabzug berücksichtigt. Auch hier gilt: Alles, was darüber geht, sollte angegeben werden.

Über die außergewöhnlichen Belastungen kann man am ehesten die Steuerlast senken. Dazu zählen Krankheitskosten, Scheidungs- und Beerdigungskosten, die Aufwendungen für pflegebedürftige Personen und in Einzelfällen auch Unterhaltszahlungen. Vom Gesamtbetrag der außergewöhnlichen Belastungen wird ein bestimmter Prozentsatz des Jahreseinkommens als zumutbare Belastung abgezogen und der Rest wird voll erstattet. Dies sind bei einem unverheirateten Steuerzahler ohne Kind 6 %. Im Allgemeinen ist dieser Betrag vom Gesamteinkommen, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder abhängig. Anhand der vorangegangenen Steuererstattungen kann man den Prozentsatz herausfinden und so die zumutbaren Belastungen ermitteln. Es macht somit nur Sinn, eine Auflistung aller Ausgaben in dieser Kategorie zu erstellen, wenn die Gesamtsumme den Betrag der zumutbaren Belastungen übersteigt. Alle Beträge, die darunterliegen, nehmen keinen Einfluss auf die Steuer und führen somit zu keiner Rückzahlung. Man kann sich diesbezüglich auch von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein informieren lassen. Jede Ausgabe muss durch eine Quittung belegt werden.

Was eine freie Steuersoftware alles leisten kann

Viele Vorgänge im Verkehr mit dem Finanzamt lassen sich inzwischen elektronisch abwickeln. Daher bieten verschiedene Anbieter auch Software für die Steuererklärung an. Manche gibt es sogar kostenlos.

Die elektronische Einkommensteuererklärung wird mehr und mehr zum Standard im Verkehr mit den Finanzbehörden. Sie soll auf lange Sicht vollkommen ohne Papier auskommen und so den Verwaltungsablauf verschlanken und beschleunigen. Zur Erstellung einer solchen Steuererklärung gibt es zahlreiche Programme, die im Handel erhältlich sind. Manche Software gibt es aber auch zum freien Download im Netz. Die bekannteste freie Steuersoftware ist die offizielle von den Finanzämtern zur Verfügung gestellte. Sie beinhaltet inzwischen neben den reinen Formularen auch eine Rechenfunktion und ausführliche Erklärungen über die einzelnen Steuerbereiche und die Pflichten des Bürgers. Mit ihr lassen sich die Daten auch direkt übertragen.

Von unterschiedlichen Stellen gibt es aber auch andere freie Software zum Thema. Oftmals handelt es sich um Einkommenssteuerprogramme aus den vergangenen Jahren, die später kostenlos als Beispielsoftware zur Verfügung gestellt wird. Lohnsteuerhilfevereine und Privatpersonen bieten mitunter auch Programme zum Download an, wobei die Qualität stark variiert. Da sich die Regeln für die Einkommenssteuer, auch die Freibeträge und andere steuerrechtliche Bestimmungen jedes Jahr ändern, sollte auf die Aktualität und die ordentliche Funktionsweise geachtet werden. Ein positives Merkmal ist, wenn sich das Programm mit der offiziellen Software vollständig kompatibel zeigt.

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