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Gemeinsame Steuerveranlagung oder doch lieber getrennt?

Die Eheschließung stellt das Paar vor die Frage, will es eine gemeinsame Steuerveranlagung oder ist es besser, sich getrennt für die Einkommenssteuer veranlagen zu lassen? Gemeinsam ist in der Regel besser.

Mit der Heirat muss man auch eine steuertechnische Entscheidung treffen. Will man sich als Ehepaar gemeinsam zur Einkommenssteuer veranlagen lassen oder getrennt? Der Antrag wird bei der ersten Steuererklärung nach der Eheschließung dadurch gestellt, dass man auf dem Mantelbogen ankreuzt, welchen Weg man wählt. Wird kein Kreuzchen gesetzt, wird automatisch eine gemeinsame Steuerveranlagung durchgeführt. Voraussetzung für diese, die vor allem dann, wenn deutliche Einkommensunterschiede bei den Ehepartnern bestehen, zu einer geminderten Steuerlast führt, ist die Eheschließung und das Leben in ehelicher Gemeinschaft. Eine eingetragene Lebenspartnerschaft genügt also nicht. Eine Trennung oder gar Scheidung führt auch steuerrechtlich zu neuen Voraussetzungen. Von einer räumlichen Trennung, veranlasst durch berufliche oder andere Umstände, die am grundsätzlichen Bestand der Ehe nichts ändert, ist die gemeinsame Steuerveranlagung nicht betroffen. Im Falle einer wirklichen Trennung kann man sich nur noch für das Trennungsjahr gemeinsam veranlagen lassen. Führt die gemeinsame Steuerberechnung dabei zu einer Steuerminderung für einen der Partner, dann muss der andere zustimmen. Will er/sie nicht zustimmen, ist allerdings ein Gericht in der Lage, die Zustimmung als gegeben zu verfügen.

Eine Frage, die bei der Entscheidung für die gemeinsame Steuerveranlagung eine Rolle spielen kann, ist die der Steuerschuldenhaftung. Früher war es so, dass die Eheleute auch gemeinsam für die Gesamtsteuerschuld hafteten, somit auch der weniger verdienende Partner für den Mehrverdienenden einzustehen hatte. In der Reform des Steuerrechtes ist die Sachlage kompliziert. Zunächst erscheint es, als ob dieser Tatbestand noch gegeben sei. Realiter zeigt sich, dass im Fall einer Zwangsvollstreckung von Steuerschulden jeder Partner in der ehelichen Gemeinschaft beantragen kann, die Zwangsvollstreckung auf den Teil des anderen zu beschränken. So geschieht es dann, dass die Steuerschulden berechnet werden, als ob die Eheleute getrennt veranlagt wären. Danach wird die Steuerschuld bemessen. Mit anderen Worten, es kommt zu keiner Steuerhaftung des einen Ehepartners für den anderen Ehepartner.