Prämien versteuern ist Aufgabe des Arbeitgebers
Prämien sind ein Mittel der Motivation für jeden Arbeitnehmer. Egal ob für individuell oder kollektiv erreichte Ziele, eine in Aussicht gestellte Prämie kann ein zusätzlicher Anreiz sein.
Leider bleibt von einer Prämie am Monatsende manchmal nicht viel übrig. Da diese mit dem normalen Gehalt ausgezahlt werden, muss der Arbeitgeber diese Prämien versteuern. Zusätzlich werden für Prämien noch die Sozialabgaben fällig, sodass die Nettoprämie wesentlich schmaler ausfallen kann als die Bruttoprämie. Am Ende des Jahres kann sich das über die Einkommenssteuererklärung zwar wieder relativieren, indem der Arbeitnehmer einen Teil der gezahlten Steuern zurückerhält. Für den Monat, in dem die Prämie gezahlt wird, bekommt der Arbeitnehmer aber weniger als er vielleicht erwartet und erhofft hat.
Etwas anders verhält es sich, wenn Prämien in Form von Sachbezügen gewährt werden. In einem solchen Fall gibt es einen jährlichen Höchstbetrag, bis zu dem die Sachbezüge steuerfrei sind oder vom Arbeitgeber pauschal versteuert werden. So kann ein Arbeitgeber beispielsweise bis zu EUR 414 pro Jahr an Sachbezügen für Verpflegung und Unterkunft gewähren. Dies können zum Beispiel Essensmarken sein, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugeteilt werden und mit denen der Arbeitnehmer in der hauseigenen Kantine essen gehen kann.
Eine andere Möglichkeit zur Gewährung von steuerfreien Prämien sind Leistungen des eigenen Unternehmens, die den Mitarbeitern vergünstigt zur Verfügung gestellt werden. Bei einem Fitnessstudio kann dies die Nutzung der Geräte, bei einer Fluggesellschaft günstige Flüge und bei einem Autoverleiher die reduzierte Miete für einen Leihwagen sein. So gibt es vielfältige Möglichkeiten, wie ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter durch steuerfreie Zuwendungen fördern kann.