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Versteuerung von Dienstwagen – aktuelle Regeln beachten

Die Versteuerung von Dienstwagen ist kompliziert und schwierig. Es ist hilfreich einen Steuerberater den genauen Sachverhalt prüfen zu lassen, um nicht später Nachzahlungen leisten zu müssen.

Das Steuersystem in Deutschland ist kompliziert und manchmal ist selbst für Steuerberater und die Angestellten der Finanzämter der Paragrafendschungel kaum zu durchdringen. Dies wird einem auch klar, wenn man sich mit der Versteuerung von Dienstwagen auseinandersetzt.

Grundsätzlich ist es so, dass jeder Arbeitnehmer seinen Bruttolohn versteuern muss, also einen Teil seines Einkommens als Einkommenssteuer an das Finanzamt abtreten muss. Die fälligen Steuern werden direkt vom Arbeitgeber an das zuständige Finanzamt überwiesen bzw. diese zieht die Steuern vom Konto des Unternehmens ein. Die Höhe der zu zahlenden Einkommenssteuer richtet sich nach der Höhe des Bruttoeinkommens, Steuerklasse, der Familiensituation und den eventuell entgegenzusetzenden Ausgaben. So können Rückstellungen fürs Alter und Beiträge für Versicherungen die Steuerlast eventuell mindern. Auch Ausgaben für Fort- und Weiterbildung können unter Umständen steuerlich geltend gemacht werden. Somit gibt es verschiedene Faktoren, die das zu versteuernde Einkommen nach unten drücken. Genauso gibt es jedoch auch Faktoren, die dem Einkommen hinzugerechnet werden und somit zu einer höheren Steuerlast führen. Hierzu zählen neben ausbezahlten Überstunden auch Begünstigungen wie ein Mobiltelefon, ein Laptop oder ein Dienstwagen.

Die Versteuerung von Dienstwagen ist dabei besonders kompliziert. Generell kann ein Pkw nur dann als Dienstwagen gelten, wenn ein gewisser Anteil der Fahrten nachgewiesenermaßen für dienstliche Zwecke verwendet wird. Nutzt der Arbeitnehmer den Wagen nur für die Fahrt zur Arbeit, handelt es sich steuerrechtlich nicht um einen Dienstwagen. Somit muss der geldwerte Vorteil des Wagens komplett versteuert werden. Einen Teil dieser Steuern kann sich der Arbeitnehmer am Ende des Jahres über den Lohnsteuerjahresausgleich über die Kilometerpauschale wieder holen. Wird der Wagen als Dienstwagen anerkannt, ist der steuerliche Abzug geringer. Zusätzlich kann der Arbeitnehmer auch hier die Fahrtkosten zur Arbeitsstelle, die er über den Privatnutzungsanteil versteuern musste, am Ende des Jahres bei der Steuererklärung geltend machen.