Einfach mehr Geld sparen

Was man alles in der Lohnsteuererklärung absetzen kann

Zu Jahresbeginn wird wieder die Lohnsteuererklärung fällig. Hierbei können viele Ausgaben berücksichtigt werden. Einige haben eine großen und andere wiederum überhaupt keinen Einfluss.

In der Lohn- bzw. Einkommensteuererklärung teilt der Steuerpflichtige dem Finanzamt alle wesentlichen Daten zu seinen Einkommensverhältnissen mit. Diese sind für die Finanzbehörde wichtig, damit sie die zu zahlenden Steuern berechnen kann. Jedes Jahr hat der Steuerzahler so die Möglichkeit, einen Teil seiner Steuern ersetzt zu bekommen. Die Erklärung erfolgt mithilfe bestimmter Vordrucke, die beim Finanzamt erhältlich sind. Diese sind zwingend notwendig und werden durch Belege und schriftliche Aufstellungen ergänzt. Nur bestimmte Berufsgruppen sind zur Abgabe verpflichtet. Diese findet man in den entsprechenden Gesetzestexten. Darüber hinaus kann grundsätzlich jeder Steuerzahler eine Erklärung abgeben.

Es gibt einige Pauschalen, die bereits im Vorfeld die Lohnsteuer senken oder die bei einem Jahresausgleich automatisch berücksichtigt werden. Es gibt aber auch die Möglichkeit, bestimmte Ausgaben, die entweder die Pauschalen überschreiten oder zwingend notwendig waren, über die Lohnsteuererklärung absetzen zu lassen. Auf die Lohnsteuer haben neben den Sonderausgaben und Werbungskosten auch die sogenannten außergewöhnlichen Belastungen einen großen Einfluss. Zu den Sonderausgaben zählen Weiterbildungskosten, Vorsorgeaufwendungen und Kirchensteuern. Der Pauschalbetrag in dieser Kategorie liegt bei 36 Euro für Alleinstehende, bei Ehepaaren ist es das Doppelte. Wer also mehr als diesen Betrag an Sonderausgaben angeben kann, der sollte eine genaue Auflistung machen. Zu den Werbungskosten gehören Fahrtkosten, Berufsbekleidung und Beiträge für berufliche Organisationen oder auch die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung. Die Pauschale liegt hier bei 920 Euro pro Jahr und wird bereits beim Steuerabzug berücksichtigt. Auch hier gilt: Alles, was darüber geht, sollte angegeben werden.

Über die außergewöhnlichen Belastungen kann man am ehesten die Steuerlast senken. Dazu zählen Krankheitskosten, Scheidungs- und Beerdigungskosten, die Aufwendungen für pflegebedürftige Personen und in Einzelfällen auch Unterhaltszahlungen. Vom Gesamtbetrag der außergewöhnlichen Belastungen wird ein bestimmter Prozentsatz des Jahreseinkommens als zumutbare Belastung abgezogen und der Rest wird voll erstattet. Dies sind bei einem unverheirateten Steuerzahler ohne Kind 6 %. Im Allgemeinen ist dieser Betrag vom Gesamteinkommen, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder abhängig. Anhand der vorangegangenen Steuererstattungen kann man den Prozentsatz herausfinden und so die zumutbaren Belastungen ermitteln. Es macht somit nur Sinn, eine Auflistung aller Ausgaben in dieser Kategorie zu erstellen, wenn die Gesamtsumme den Betrag der zumutbaren Belastungen übersteigt. Alle Beträge, die darunterliegen, nehmen keinen Einfluss auf die Steuer und führen somit zu keiner Rückzahlung. Man kann sich diesbezüglich auch von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein informieren lassen. Jede Ausgabe muss durch eine Quittung belegt werden.