Wie man den Lohnsteuerausgleich berechnen kann
Viele Steuerzahler schieben den Jahresausgleich lange Zeit vor sich her. Dabei muss man nicht sehr viel Zeit investieren, um eine eventuelle Gutschrift zu erhalten. Einige Hinweise können dabei helfen.
Jede Person, die einer beruflichen Tätigkeit nachgeht, muss Steuern zahlen. Bei Arbeitnehmern nennt man diese auch Lohnsteuer. Es ist eine Vorauszahlung an das Finanzamt und kann am Jahresende durch eine Ausgleichserklärung mit der tatsächlichen Steuer verglichen werden. Die Erklärung wird auf bestimmten Formularen erstellt und an das Finanzamt gesendet. Um den jährlichen Lohnsteuerausgleich berechnen zu können, muss man einige Freibeträge beachten.
So existiert ein Grundfreibetrag von 8.004 Euro. Einkünfte, die auf das ganze Jahr berechnet darunter liegen, sind steuerfrei. Der Steuersatz wird prozentual zum Einkommen erhöht. Für Einkommen, das geradeso über dem Grundfreibetrag liegt, muss man 14 % Steuern zahlen und für ein Jahreseinkommen ab 250.000 Euro muss man den Spitzensteuersatz von 42 % zahlen. Des Weiteren muss man 5,5 % der Einkommensteuer als Solidaritätszuschlag abgeben. Um die Steuerberechnung zu vereinfachen, werden die Steuerzahler nach Familienstand in sechs unterschiedliche Steuerklassen eingeteilt. Für einen alleinstehenden Arbeitnehmer gilt die Steuerklasse 1. In den einzelnen Klassen sind die jeweiligen Freibeträge bereits berücksichtigt. Bei Alleinerziehenden gehört z. B. der entsprechende Entlastungsbetrag dazu. Darüber hinaus können aber auch individuelle Freibeträge auf die Steuerkarte eingeschrieben werden. Wer dabei aber sehr eng kalkuliert, muss beim Ausgleich mit einer Nachzahlung rechnen.
Beim Lohnsteuerjahresausgleich können einige Ausgaben angerechnet werden. Dies sind Aufwendungen für Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen. Auch für diese Zahlungen gibt es bestimmte Pauschalbeträge, die entweder bereits vorher oder erst bei der Veranlagung abgezogen werden. Für die Werbungskosten wird im Vorfeld ein Pauschalbetrag von 920 Euro im Jahr veranschlagt. Für die Sonderausgaben kann der Steuerzahler eine Pauschale von 36 Euro geltend machen. Darüber hinaus gehende Beträge in dieser Kategorie müssen belegt werden. Zu diesen Ausgaben zählen Aufwendungen für die Altersvorsorge und allgemeine Sonderausgaben, wie Kirchensteuer sowie Unterhaltszahlungen. Zu den außergewöhnlichen Belastungen rechnet man Arztkosten, Scheidungs- und Beerdigungskosten sowie Pflege- und Pflegeheimkosten für die Eltern. Hierbei sollte man möglichst alle Ausgaben auflisten, da von der Summe ein Teil als zumutbare Belastung abgezogen wird. Dieser Betrag hängt von der Anzahl der Kinder und den Gesamteinkünften ab. Der Prozentsatz liegt zwischen 1 % und 7 % des Jahreseinkommens.
Beim Finanzamt wird das gesamte Jahreseinkommen um die erklärten Werbungskosten reduziert. Die entstandene Differenz wird als "Summe der Einkünfte" deklariert. Hiervon werden entsprechende Entlastungsbeträge abgezogen und es ergibt sich der sogenannte "Gesamtbetrag der Einkünfte". Jetzt werden die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen abgerechnet und man erhält das "zu versteuernde Einkommen". Für dieses werden die Steuer und der Solidaritätszuschlag berechnet und mit den gezahlten Beträgen verglichen. Je nach dem Ergebnis erhält man eine Gutschrift oder muss eine Nachzahlung tätigen.