Wissenswertes über die Besteuerung von Zinserträgen
Seit Einführung der Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge haben sich einige Änderungen bei der Besteuerung von Zinserträgen ergeben, die man als Anleger verstehen und berücksichtigen sollte.
Zinserträge können aus unterschiedlichen Quellen zufließen wie etwa aus festverzinslichen Wertpapieren. Seit Einführung der Abgeltungssteuer muss man nun bei seiner Finanzplanung einige Änderungen beachten, damit die notwendige Besteuerung von Zinserträgen keine unerwarteten Auswirkungen hat. Wichtig ist es hierbei, dass man sich die Unterschiede zur alten Regelung klarmacht und die Grundzüge der Abgeltungssteuer versteht.
Die Abgeltungssteuer ist als eine Quellensteuer auf Kapitalerträge gedacht. Sie gehört zu jenen Steuern, die nicht etwa über die Einkommensteuer, sondern direkt an der Quelle beim jeweiligen Kreditinstitut (der sogenannten depotverwaltenden Stelle) abgeführt werden muss. In dieser Hinsicht ergibt sich erst einmal kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand, da die Bank selbst sich um die Formalitäten der Steuerabführung zu kümmern hat. Der Anleger muss sich lediglich über die ökonomischen Auswirkungen der Steuer Gedanken machen.
Die Besteuerung von Zinserträgen liegt in Deutschland bei 25 Prozent zuzüglich des Solidaritätszuschlags von 5,5 Prozent, wodurch sich eine Gesamtbelastung von 26,38 Prozent ergibt. Bei einigen Anlegern muss gegebenenfalls noch die Kirchensteuer dazugerechnet werden. Früher wurden die Zinserträge oberhalb des Sparerfreibetrages statt mit einem Pauschalbetrag mit dem jeweiligen, persönlichen Steuersatz versteuert. Hier ergibt sich die weitere Änderung, dass der Sparerfreibetrag und der Freibetrag für Veräußerungsgewinne nun im Sparerpauschbetrag zusammengefasst werden.
Der Sparerpauschbetrag liegt für Ledige bei 801 Euro. Bis zu diesem Betrag können Zinserträge von der Abgeltungssteuer freigestellt werden. Für zusammenveranlagte Eheleute ergibt sich entsprechend der doppelte Sparerpauschbetrag von 1.602 Euro. Damit das Kreditinstitut diese Pauschbeträge berücksichtigen kann, muss man bei diesem einen Freistellungsauftrag einreichen. In diesem teilt man der Bank die Höhe des für einen selbst gültigen Freibetrages mit. Wer also z. B. ein neues Wertpapierdepot eröffnet, sollte gleich bei Eröffnung einen entsprechenden Freistellungsauftrag stellen.